Ausbildungsvertrag Bachelor-Studium
Allgemeine Bedingungen Ausbildungsvertrag Bachelor-Studium
§ 1 AUSBILDUNGSZEIT
(1) Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit dem angegebenen Zeitpunkt und endet nach 36 Monaten (unabhängig von vereinbarter Arbeitszeit), dem Bestehen der studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Abschlussarbeit. Bestehen Studierende eine Prüfungsleistung nicht, können sie in Abstimmung mit dem Betrieb verlangen, dass das Vertragsverhältnis bis zu einem Jahr verlängert wird, um Gelegenheit zu einer Wiederholung von Prüfungsleistungen zu erhalten. Bei Verlust des Prüfungsanspruchs an der SAFS Hochschule, z.B. wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen bei den Studierenden zum Ende des laufenden Studienmonats, unabhängig von der verwaltungsrechtlichen aufschiebenden Wirkung möglicher Rechtsbehelfe.
(2) Erreichen Studierende nicht die vorgeschriebenen Qualifikationen, die zur Fortsetzung des Studiums berechtigen, so können sie auf Verlangen ein Ausbildungsjahr wiederholen.
(3) Unterbrechungen der betrieblichen Ausbildung müssen umgehend dem Studiensekretariat mitgeteilt werden. Die Ausbildungszeit wird um die Dauer der Unterbrechung verlängert. Eine Unterbrechung liegt bspw. vor, wenn die Pflichten nach § 4 oder 5 nicht erfüllt werden können (z. B. bei Krankheit oder ruhenden Verträgen).
§ 2 PROBEZEIT
Während der Probezeit von drei Monaten kann das Arbeitsverhältnis von jeder Partei mit sieben Tagen Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche gekündigt werden. Die Probezeit entfällt, wenn dieser Vertrag ein bereits bestehender Arbeitsvertrag ersetzt.
§ 3 VERGÜTUNGEN UND SONSTIGE LEISTUNGEN
Die Studierenden erhalten die auf der Vorderseite ausgewiesene Vergütung. Im Übrigen gelten die für den Ausbildenden verbindlichen Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Der Lohn wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monates gezahlt. Abzüge: Für AHV/IV/ALV/EO werden die gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge vorgenommen. Dazu kommen die Abzüge für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Der Arbeitgeber übernimmt ihrerseits:
(1) die Hälfte der Prämien der AHV/IV/EO/ALV
(2) die Gesamtprämie der Betriebsunfallversicherung
(3) die Hälfte der Lohnausfallversicherung bei Krankheit
(4) die Hälfte der BVG
§ 4 PFLICHTEN DER STUDIERENDEN
Die Studierenden verpflichten sich, die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Sie verpflichten sich insbesondere,
(1) die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen;
(2) sich für die Lehrveranstaltungs-Termine, für die sie freigestellt werden, anzumelden, diese vollständig wahrzunehmen sowie an den Prüfungen und an der für Sie vorgesehenen betrieblichen Ausbildung aktiv teilzunehmen.
(3) den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung von den weisungsberechtigten Personen erteilt werden;
(4) die für die Ausbildungsstätte und die SAFS Hochschule jeweils geltenden Ordnungen zu beachten;
(5) Ausbildungsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihnen übertragenen Arbeiten zu verwenden;
(6) über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über die durch das Datengeheimnis geschützten personenbezogenen Daten auch nach dem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren;
(7) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung und/oder von den Lehrveranstaltungen an der SAFS Hochschule unter Angabe von Gründen unverzüglich der Firma und der SAFS Hochschule Nachricht zu geben und den Ausbildenden bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
§ 5 PFLICHTEN DER AUSBILDENDEN
Der Ausbildende verpflichtet sich,
(1) dafür zu sorgen, dass Studierenden die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des erfolgreichen Studienabschlusses erforderlich sind und die Ausbildung gemäss der sachlichen und zeitlichen Gliederung so durchzuführen, dass das Studienziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
(2) eine persönlich und fachlich geeignete Person mit der Ausbildung zu beauftragen und diese den Studierenden schriftlich mitzuteilen.
(3) den Studierenden vor Beginn der Ausbildung den Einarbeitungsplan zur Verfügung zu stellen;
(4) die Studierenden für das Anmelden und die Absolvierung von Lehrveranstaltungen anzuhalten und freizustellen.
(5) die Studierenden bei Bedarf für das Fernstudium oder zur Prüfungsvorbereitung von der Tätigkeit im Betrieb freizustellen, sofern die betrieblichen Erfordernisse dies erlauben;
(6) den Studierenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand angemessen sind;
(7) die Studierenden zum Studium an der SAFS Hochschule bei dieser anzumelden. Im Innenverhältnis Ausbildungsbetrieb – Studierende ist allein der Ausbildungsbetrieb zur Kostentragung verpflichtet.
§ 6 PFLICHTEN UND RECHTE DER SAFS HOCHSCHULE
Die Pflichten der SAFS Hochschule ergeben sich aus dem Studienvertrag, der parallel zwischen den Studierenden und der SAFS Hochschule abgeschlossen werden muss.
§ 7 WÖCHENTLICHE AUSBILDUNGSZEIT UND FERIEN
(1) Die regelmässige wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb richtet sich nach den für den Ausbildungsbetrieb geltenden Bestimmungen. Sie muss mehr als 20 Stunden betragen.
(2) Der Jahresworkload für das Bachelor-Studium beträgt durchschnittlich 1.800 Stunden nach ECTS-Richtlinien. Bei durchschnittlich 48 Wochen jährlicher Arbeitszeit beträgt die wöchentliche Mindeststudienbelastung 37,5 Stunden.
(3) Die Ferien sollen möglichst zusammenhängend sein und muss in der Zeit der betriebspraktischen Ausbildung genommen werden.
§ 8 KÜNDIGUNG
Es kann nach Ablauf der Probezeit von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden. Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt gemäss Obligationenrecht (OR):
(1) in der Probezeit (erster bis dritter Monat) 1 Woche
(2) im ersten Dienstjahr 1 Monat
(3) im zweiten bis neunten Dienstjahr 2 Monate
(4) in den Folgejahren 3 Monate
(5) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Ausbildende, sich rechtzeitig um einen Arbeitsplatz in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
§ 9 SONSTIGE VEREINBARUNGEN
(1) Rechtswirksame Nebenabreden, z. B. zur Betriebsbindung nach Studienabschluss, können nur durch zusätzliche schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Sie dürfen den Inhalten des Ausbildungsvertrages nicht widersprechen und werden von der SAFS Hochschule nicht bestätigt.
(2) Das Studienreglement und Prüfungsreglement, die Studienregeln und die Zulassungsdokumente sind in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertrages. Sie liegen auf der Hompage www.safs-hochschule.ch.
(3) Die Gültigkeit des Ausbildungsvertrages setzt dessen Bestätigung durch die SAFS Hochschule voraus.
(4) Die Studierenden und der Ausbildende sind verpflichtet, die SAFS Hochschule in jedem Fall der Beendigung des Ausbildungsvertrages, durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung, zu informieren.
(5) Für das Studium an der SAFS Hochschule ist ein Internetzugang und ein internetfähiger Laptop/PC Voraussetzung.
§ 10 ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.
§ 11 SORGFALTS- UND SCHWEIGEPFLICHT
Der Studierende ist verpflichtet, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Er hat den von den Ausbildenden erteilten Weisungen Folge zu leisten. Der Studierende verpflichtet sich, über Geschäftsgeheimnisse des Ausbildungsbetriebs und seiner Kunden während und nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses strengstes Stillschweigen zu bewahren. Ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers ist es dem Studierenden untersagt, auf eigene oder fremde Rechnung einen Nebenerwerb auszuüben. Der Studierende wird für Schäden, welche infolge Missachtung der Treue- und Schweigepflicht entstehen, ersatzpflichtig.
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